Lieferbedingungen für Lohnverpackungs- und Konfektionsarbeiten

Wir die Firma KONNPACK schließen ausschließlich zu unseren nachfolgenden Allgemeinen
Geschäftsbedingungen ab. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht
nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Abweichungen von unseren Geschäftsbedingungen sind nur
wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen. Geschäftsbedingungen des Bestellers, die wir nicht ausdrücklich
schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder
von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichen den Bedingungen des Kunden die Lieferung an
den Kunden ausführen. Änderungen dieser Geschäftsbedingungen werden dem Besteller schriftlich bekannt
gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Besteller nicht schriftlich Widerspruch erhebt. Auf diese Folge
werden wir bei der Bekanntgabe besonders hinweisen. Der Besteller muss den Widerspruch innerhalb eines
Monats nach Bekanntgabe der Änderungen an uns absenden.

I. Umfang der Lieferung
1. Der Umfang der Lieferung bestimmt sich nach unserer schriftlichen Auftragsbestätigung. Liegt eine solche
nicht vor, so ist unser Angebot maßgeblich.
2. Wir weisen darauf hin, dass es sich bei den von uns angebotenen Leistungen um Handarbeit handelt.
Geringfügige handelsübliche Abweichungen der von uns bearbeiteten Materialien und der von uns erbrachten
Dienstleistungen berechtigen daher weder dazu, den vereinbarten Werklohn zu mindern (Minderung), die
Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) zu verlangen, noch zur Geltendmachung von
Schadensersatzansprüchen. Die zum Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts oder
Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
II. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Maßgebend sind die in unseren Auftragsbestätigungen genannten Preise zzgl. der gesetzlichen
Mehrwertsteuer. Nach Abschluss des Vertrages sind die Preise für die Dauer von vier Monaten verbindlich.
Danach sind wir, wenn die Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, erst nach Ablauf der 4-
Monats-Frist erfolgen kann, berechtigt, den mit dem Besteller vereinbarten Preis entsprechend der
Mehrbelastung zu erhöhen, die uns durch nach Abschluss des Kaufvertrages ergehende gesetzliche oder
behördliche Anordnung, wie z. B. Steuern, Unter suchungsabgaben oder Zölle auferlegt werden. Zu
Preiserhöhungen sind wir in diesem Fall ferner berechtigt bei Material- oder Lohnkostensteigerungen. Bei den
erbrachten Leistungen handelt es sich um Lohnarbeiten, Zahlungen sind gemäß dem jeweiligen
Rechnungsendbetrag ohne Skontoabzug zu leisten.
2. Bei Zahlungsverzug des Bestellers sind wir berechtigt – soweit es sich um einen Unternehmer handelt -,
ohne weiteren Nachweis Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu fordern. Die
Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens behalten wir uns vor. Die Vorschrift des § 353 HGB bleibt
unberührt.
3. Die Zahlung mit Wechseln und Schecks unterliegt vorheriger Vereinbarung. Sie erfolgt lediglich
erfüllungshalber. Wir sind berechtigt, die Entgegennahme von Wechseln und Schecks abzulehnen.
Diskontspesen werden vom Tag der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet. Kommt der Besteller
seinen Zahlungsverpflichtungen schuldhaft nicht nach, löst er insbesondere Schecks und Wechsel nicht ein
oder stellt seine Zahlungen ein, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn wir
Schecks und Wechsel angenommen haben. Außerdem steht uns dann das Recht zu, Vorauszahlungen zu
verlangen.
4. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen oder die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist nur
zulässig, soweit die Ansprüche des Bestellers unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind.
5. Bei Annahme der Bestellung setzen wir Kreditwürdigkeit des Bestellers voraus. Werden uns nachträglich
Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers als nicht ausreichend erscheinen lassen, so können
wir unter Setzung einer angemessenen Frist die Zahlung des vereinbarten Preises Zug um Zug gegen
Auslieferung der Ware oder Sicherheitsleistung verlangen. Weigert sich der Besteller innerhalb der ihm
gesetzten Frist die Ware Zug um Zug gegen Zahlung anzunehmen oder Sicherheit zu leisten, so sind wir zum
Vertragsrücktritt berechtigt. Unabhängig davon können wir für etwa laufende Wechsel Sicherheitsleistung
oder Bareinlösung verlangen.
III. Lieferzeit
1. Maßgeblich sind die in unseren Auftragsbestätigungen genannten oder anderweitig mit dem Besteller
vereinbarten Lieferfristen. Die Einhaltung der Fristen setzt den rechtzeitigen Ein gang sämtlicher vom Besteller
evtl. zu liefernden Unterlagen sowie von ihm beizustellender Waren voraus. Der Besteller muss ferner
sämtliche zur Bearbeitung des Auftrages erforderlichen Angaben gemacht haben. Werden diese
Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Die
Nichterfüllung der Verpflichtungen durch den Besteller schließt Verzug auf unserer Seite aus.
2. Teillieferungen sind für den Besteller in zumutbarem Maß zulässig.
3. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn die betriebsbereite Sendung innerhalb dieser Frist zum Versand
gebracht oder abgeholt wird. Verzögert sich die Ablieferung aus vom Besteller ausgehenden Gründen, so gilt
die Frist als eingehalten bei Meldung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Frist.
4. Wenn wir an der Erfüllung unserer Verpflichtungen durch den Eintritt von unvorhersehbaren
außergewöhnlichen Umständen gehindert werden, die wir trotz der nach den Umständen des Falles
zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten – gleichviel ob in unserem Werk oder bei den von uns
beauftragten Dritten – z. B. Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, Verzögerungen in der Anlieferung
wesentlicher Werkstoffe, Energieversorgungsschwierigkeiten, so verlängert sich, wenn die Lieferung oder
Leistung nicht unmöglich wird, die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung. Wird durch die oben
angegebenen Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich, so werden wir von der Lieferverpflichtung
frei.
5. Auch im Falle von Streik oder Aussperrung verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wenn
die Lieferung oder Leistung unmöglich wird, werden wir von der Lieferverpflichtung frei.
6. Wir verpflichten uns, den Besteller bei Eintritt eines der unter Ziffern 4 oder 5 genannten Umstände
unverzüglich zu benachrichtigen.
7. Verlängert sich in den oben genannten Fällen die Lieferzeit um mehr als einen Monat, so ist der Besteller
berechtigt, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von mindestens zwei Wochen, vom Vertrag
zurückzutreten. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen Nichterfüllung oder Verzug ist
ausgeschlossen.
8. Für den Fall eines unter Ziffern 4 oder 5 genannten Leistungshindernisses behalten wir uns den Rücktritt
vor, wenn die Aufrechterhaltung des Vertrages für uns eine unzumutbare Härte darstellt.
9. Verzögert sich der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Bestellers, so können wir, beginnend einen
Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, Lagergeld in Höhe von einem halben Prozent des
Nettorechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat berechnen. Das Lagergeld wird auf fünf Prozent des
Nettorechnungsbetrages begrenzt, es sei dann, wir weisen höhere Kosten nach.
IV. Versand und Gefahrübergang
1. Die Gefahr geht mit der Absendung auf den Besteller über. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der
Besteller oder seine Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben, so geht die Gefahr bereits am Tage der
Versandbereitschaft auf den Besteller über. Die durch die Verzögerung entstehenden Kosten (insbesondere
Lagerspesen) hat der Besteller zu tragen.
2. Wir sind nicht verpflichtet, die Sendung gegen Transportschäden zu versichern oder versichern zu lassen, es
sei denn, eine entsprechende Verpflichtung ist von uns übernommen worden.
VI. Gewährleistung
1. Ist der Besteller Unternehmer, so ist er verpflichtet, die gelieferte Ware sofort nach Ablieferung zu
untersuchen und uns bestehende Mängel unverzüglich (längstens bis zum Ablauf von einer Woche nach
Ablieferung der Ware) schriftlich mitzuteilen. Mängel, die verspätet, also entgegen der vorstehenden Pflicht,
gerügt werden, werden von uns nicht berücksichtigt und sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.
Mängelrügen werden nur dann von uns anerkannt, wenn sie schriftlich mitgeteilt wurden. Rügen, die
gegenüber Transporteuren oder sonstigen Dritten geltend gemacht werden, stellen keine form- und
fristgerechten Rügen dar.
2. Die im Falle eines Mangels erforderliche Rücksendung der Ware an uns kann nur mit unserem vorherigen
Einverständnis erfolgen. Rücksendungen, die ohne vorheriges Einverständnis erfolgen, brauchen von uns nicht
angenommen zu werden. In diesem Fall trägt der Besteller die Kosten der Rücksendung.
3. Für den Fall, das aufgrund einer berechtigten Mängelrüge eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgt,
gelten die Bestimmungen über die Lieferzeit entsprechend.
4. Das Vorliegen eines als solchen festgestellten und durch wirksame Mängelrüge mitgeteilten Mangels
begründet folgende Rechte des Bestellers: Der Besteller hat im Falle der Mangelhaftigkeit zunächst das Recht,
von uns Nacherfüllung zu verlangen. Das Wahlrecht, ob eine Neulieferung der Sache oder eine
Mangelbehebung stattfindet, treffen wir nach eigenem Ermessen. Darüber hinaus haben wir das Recht, bei
Fehlschlagen eines Nacherfüllungsversuches eine neuerliche Nacherfüllung, wiederum nach eigener Wahl,
vorzunehmen. Erst wenn auch die wiederholte Nacherfüllung fehlschlägt, steht dem Besteller das Recht zu,
vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern. Der Besteller kann schließlich in Fällen grob
fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung der Pflicht zur Lieferung mangelfreier Sachen Schadenersatz oder
Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Er hat den eingetretenen Schaden dem Grunde und der Höhe
nach nachzuweisen. Gleiches trifft auf die vergeblichen Aufwendungen zu. Wir übernehmen keine
Verantwortung für Schäden, die durch die Beschaffenheit des zur Verfügung gestellten Zubehörs und
Produktes oder Stoffes verursacht worden ist und die wir nicht durch einfache fachmännische Wahrnehmung
erkennen können (z.B. Schäden durch ungenügende Echtheit von Farben, mitgelieferte Fremdkörper u.a.
verborgene Mängel), es sei denn, es trifft uns ein Verschulden
5. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr seit Auslieferung. Der Besteller hat in jedem Fall zu beweisen, dass
der Mangel bereits bei Auslieferung vorgelegen hat.
VI. Haftungsbeschränkungen
1. Unbeschadet der Bestimmungen über die Gewährleistung sowie der anderen in diesen Bestimmungen
getroffenen speziellen Regelungen, gilt im Falle einer Pflichtverletzung durch uns folgendes: Der Besteller hat
uns zur Beseitigung der Pflichtverletzung eine angemessene Nacherfüllungsfrist zu gewähren, welche zwei
Wochen nicht unterschreiten darf. Erst nach erfolglosem Ablauf der Nacherfüllungsfrist kann der Besteller
vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadenersatz verlangen. Schadenersatz kann der Besteller nur in Fällen
grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung durch uns geltend machen. Der Schadenersatz statt der
Leistung (bei Nichterfüllung, § 280 Abs. 3 i.V.m. § 281 BGB) sowie der Verzögerungsschaden (§ 280 Abs. 2
i.V.m. § 286 BGB) ist auf das negative Interesse begrenzt, Schadenersatz wegen nicht oder nicht wie geschuldet
erbrachter Leistung (§ 282 BGB) ist auf die Höhe des Kaufpreises begrenzt. Schadenersatz statt der Leistung
bei Ausschluß der Leistungspflicht (Unmöglichkeit) ist ausgeschlossen.
2. Ist der Besteller für Umstände, die ihn zum Rücktritt berechtigen würden, allein oder überwiegend
verantwortlich oder ist der zum Rück tritt berechtigende Umstand während des Annahmeverzugs des
Bestellers eingetreten, ist der Rücktritt ausgeschlossen.
3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Bestellers aus Produkthaftung.
Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden
oder bei Verlust des Lebens des Käufers.
4. Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen eines Mangels verjähren in einem Jahr ab Ablieferung der
Ware. Das gilt nicht, wenn uns Arglist vorwerfbar ist.
5. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art der Ware
vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen
Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
6. Bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haften wir nicht.
VII. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Tirschenreuth.
2. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn es sich bei dem
Besteller um einen Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches
Sondervermögen handelt, Tirschenreuth. Es steht uns jedoch frei, dass für den Sitz des Bestellers
zuständige Gericht anzurufen.
3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über
Verträge über den Internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (UNAbkommen) wird ausgeschlossen.
VIII. Nichtigkeitsklausel
Sollten einzelne Bestimmungen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im
Rahmen sonstiger Vereinbarungen zwischen dem Besteller und uns unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit
der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Vertragsparteien sind in einem solchen Fall verpflichtet,
sich auf eine dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Klausel entsprechende wirksame
Regelung zu einigen. Gem. § 28 BDSG informieren wir den Besteller hiermit darüber, daß wir mit Annahme
eines Auftrages oder bestehender Geschäftsbeziehung personenbezogene Daten gem. § 3 BDSG zulässig
gespeichert haben.